Notgeld in Gramastetten

Originalwortlaut des Gesetzes von 1918

Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsamtes der Finanzen vom 21. November 1918, betreffend die Ausgabe von Geldersatzzeichen.

Über Ermächtigung des Staatsrates wird angeordnet, wie folgt:

Die Ausgabe von Geldersatzzeichen (Notgeld) durch öffentliche Körperschaften, industrielle Verbände, Unternehmungen usw. zur Behebung eines durch vorübergehenden Mangel an gesetzlichen Zahlungsmitteln verursachten Notstandes im Zahlungsverkehr ist im Sinne der bestehenden Gesetze nur mit Genehmigung des Deutschösterreichischen Staatsamtes der Finanzen gestattet. Auf die unbefugte Ausgabe solcher Geldersatzzeichen finden die Strafbestimmungen des Artikels VIII des IV. Teiles der Kaiserlichen Verordnung vom 21. September 1899 R.G.Bl.Nr. 176, Anwendung.

 

Für die ohne staatliche Bewilligung bereits in Verkehr gesetzten Geldersatzzeichen ist die nachträgliche Genehmigung des Deutschösterreichischen Staatsamtes der Finanzen ohne Verzug einzuholen.

Die ausgebenden Stellen sind verpflichtet, für die Dauer des Umlaufes der von ihnen in Verkehr gesetzten Geldzeichen bei einer Bankanstalt der Österreichisch-ungarischen Bank oder beim Postsparkassenamts ein Barguthaben in der Höhe des jeweiligen Umlaufbetrages der Geldzeichen zu unterhalten oder puvillarsichere Wertpapiere in dem nach ihrem Kurswert entsprechenden Betrag zu hinterlegen.

Die Umlaufdauer der Geldersatzzeichen ist in der Regel mit nicht mehr als drei Monaten festzusetzen.

Für die Ausgabe von Geldersatzzeichen durch Gemeinden ist ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich.

Die auszugebenden Geldersatzzeichen müssen die deutliche Wertangabe in Worten und Ziffern tragen, die ausgebende Stelle genau bezeichnet und die näheren Daten über die Einlösung (Einlösungstermin und Einlösungsstelle) enthalten.

Dem Deutschösterreichischen Staatsamte der Finanzen bleibt es vorbehalten, aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den vorstehenden Grundsätzen zuzulassen oder die Genehmigung von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen, abhängig zu machen; es kann ferner die Annahme ordnungsmäßig in Verkehr gesetzter Geldersatzzeichen an Zahlungsstatt bei bestimmten staatlichen Kassen und Ämtern gestatten oder anordnen.

Die Ansuchen um Genehmigung der Ausgabe von Notgeld haben genaue Angaben über den Gesamtbetrag der Emission, Stückelung, Umlaufsgebiet und Umlaufsdauer sowie Einlösungstermin zu enthalten; von Beginn der Ausgabe sind die Belege über die vorgeschriebene Deckung, eine Beschreibung der Geldzeichen sowie Probedrucke vorzulegen.

Diese Vollzugsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Sylvester m.p. Steinwender m.p.